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Kapitel I - Künstliche Intelligenz und Recht
A. Künstliche Intelligenz und Grundrechte - drei Exempel
I. Smart Homes und Persönlichkeitsrechte
II. GPT-3 und die Meinungsfreiheit
III. Edmond de Belamy - Kunst und geistiges Eigentum
B. Technische Grundlagen
I. Schwache (enge) KI
II. Starke (generelle) KI
III. Mensch-KI-Verbindungen
IV. Gegenstand der Untersuchung.
Kapitel II - Rechts- und Grundrechtsträger
A. Der Mensch im Recht
I. Individualzentrierte Rechte
1. Das Narrativ der Autonomie als Fundament der Person
2. Subjektive Rechte und Freiheit
3. Relativierung oder deutscher Idealismus?
4. Rezeption im öffentlichen Recht
II. Subjekt und subjektives Recht - über das Individuum hinaus
1. Subjekt und Person - eine Bestandsaufnahme
2. Subjektives Recht
a) Allgemeinwohlbezug subjektiver Rechte im Unionsrecht
b) Subjektive Rechte und objektive Funktion im nationalen Verfassungsrecht
c) Konstitutionalisierung (nicht nur) des Zivilrechts
III. Zwischenfazit
B. Grundrechte jenseits des Menschen
I. Juristische Personen als Grundrechtsträger
1. Personales Substrat
2. Grundrechtstypische Gefährdungslage
3. Erratische Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
4. Juristische Person: Unmittelbarer Schutz ohne Eigenwert
II. Rechtsträger = Grundrechtsträger?
III. Verfestigung als Voraussetzung der Grundrechtsberechtigung?
C. Rechte der Natur - ein Vorbild für Rechte Künstlicher Intelligenz?
I. Die Würde der Kreatur
II. Menschenwürde: Inklusion oder Exklusion?
D. Zwischenfazit.
Kapitel III - KI als Grundrechtsträger
A. Eine Grundrechtstheorie für Künstliche Intelligenz
I. Eigenständige Handlungen von KI in interdisziplinärer Perspektive
1. Handlungsfähigkeit im Netzwerk
2. Handlungsfähigkeit in der Maschinenethik
3. Gradualisierte Handlungsfähigkeit bei Rammert und Schulz-Schaeffer
4. Eigenständige Handlungen von KI und die Folgen im Recht
II. Postmoderne Rechtstheorie und Künstliche Intelligenz
B. Grundrechtstheoretisches Fundament
I. Diagnose: Komplexitätssteigerung und Gewissheitsverlust
II. Reaktion: Transversale Wissenserzeugung
III. Konsequenz: Relationale Subjekte
IV. Die Rolle des Rechts
1. Selbstreferenz
2. Selbstorganisation
3. Prozeduralisierung
V. Grundrechte als inpersonale Rechte
VI. Beispiel: Daten
VII. KI in der postmodernen Rechtstheorie
C. Dimensionen (trans-)subjektiver Rechte
I. Abwehrfunktion
II. Ausschlussfunktion
III. Anschlussfunktion
1. Produktive Ausübungsdimension - Kommunikationschancen für Dritte
2. Zugang für Dritte - Kompatibilisierungsdimension
IV. Partizipationsfunktion
D. (Trans-)Subjektive Rechte von KI
I. Transsubjektive Rechte und Kommunikationsfunktionalität der KI
II. Der Schluss vom Schutzbereich auf das Subjekt
III. KI als Wissensgenerator
IV. Vom Autonomierisiko zur Autonomiechance
1. Subjektivität und Operationalisierung im Recht
2. Der Grundrechtskonflikt zwischen KI und Verwender
a) Grundrechte als „Entdifferenzierungssperre“
b) Grundrechte der KI als Belastung der Grundrechte des Verwenders
3. Subjektivität und Zugangsberechtigung der KI
V. Vom relationalen Subjekt zur partiellen Grundrechtsfähigkeit
VI. Geltendmachung der Rechte und Vertretung
1. Durch den Verwender
2. Durch Dritte
E. Modellierung der KI als Grundrechtsträger
I. Dyade und Triade als Kriterium zur Bestimmung der Akteursqualität
II. Dyadische Kommunikation
1. Abwehrdimension in zweidimensionaler Kommunikation
2. Anschlussfunktion und Kommunikationschancen für Dritte?
III. Case Study: Ambient Assisted Living
IV. Triadische Kommunikation: KI kommuniziert mit Dritten
1. Kongruenz von KI und Verwender: KI alsverlängerter Arm des Verwenders
2. Konkurrenz von KI und Verwender: Konflikt der Grundrechte
3. Das transsubjektive Potential der KI
a) Abwehrdimension
aa) Liberale Grundrechtstheorie
bb) Postmoderne Grundrechtstheorie
b) Anschlussfunktion und Kommunikationschancen für Dritte durch KI
c) Ausschluss - Operationalisierung Kl-generierter Kommunikation im
Recht
d) Grenzen der Grundrechte von KI im Fall der Kongruenz: Individuelle
Rechte Dritter
e) Grenzen der Grundrechte von KI im Fall der Konkurrenz: Grundrechte des
Verwenders
4. Vernetzungsrisiken
V. Case Study: GPT-3 - Relationale Grundrechtsträgerschaft
VI. Zwischenfazit
Kapitel IV - Welche Grundrechte sind auf KI (nicht) anwendbar?
A. KI und Menschenrechte
I. Menschenwürde und Maschinenwürde
1. Personenbegriff als philosophische Anfrage an das Recht
2. Die soziologische Deutung der Würde als Verdienst ihres Trägers
3. Die spezifisch rechtliche Dimension der Würde als Inklusionsanspruch (nur)
für Menschen
a) Die Konsequenz für schwache KI
b) „Maschinenwürde“ für eine zukünftige starke KI?
4. Schutzpflichten für KI als Dimension der Menschenwürdegarantie?
II. Persönlichkeitsrechte
1. Allgemeines Persönlichkeitsrecht
2. Allgemeine Handlungsfreiheit
III. Zwischenfazit - Rechtliche Grenzen der Anerkennung von KI als Grundrechtsträger
B. KI in institutionellen Bereichen kollektiver Ordnung
I. Eigentumsfreiheit
1. Verfassungsrechtliche Direktiven
2. Postmoderne Direktiven
3. KI im Immaterialgüterrecht
4. Prämisse zivilrechtlicher Rechtsfähigkeit
II. Medien- und Pressefreiheit
1. Roboterjournalismus und Content Curation - Medieninhalte ohne Grundrechtsschutz?
2. Dyadische Fälle: Künstliche Intelligenz als redaktionelles Werkzeug
3. Triadischer Einsatz
a) Kl-Kommunikation - die Eröffnung des Schutzbereiches
b) Anschlussfunktion: Kommunikationschancen für Dritte
c) Partizipationsfunktion - die Bewältigung neuer Risiken
aa) Content Curation und Suchmaschinen
bb) Roboterjournalismus - strukturelle Gefahren für Grundrechte?
III. Zwischenfazit
C. KI und Kommunikationsfreiheiten
I. Kunstfreiheit
1. Der Wandel des Schutzbereiches in der Rechtsprechung
2. Dyadische Fälle - KI als Werkzeug der Kunstschaffenden
3. Triadische Fälle - künstliche Werke
a) Schutzbereich der Kunstfreiheit
b) KI als Subjekt
4. Case Study: Edmond de Belamy
II. Meinungsfreiheit.
1. KI als Träger der Meinungsfreiheit.
2. Demokratische Verwerfung und Verzerrung durch Bot-Armeen?
3. Triadische Fälle und Grenzen der Meinungsfreiheit
4. Case Study: Tay 2.0
5. Der Konflikt: Menschliche Grundrechte gegen Grundrechte der KI
III. Zwischenfazit
Kapitel V - Zusammenfassung und Ergebnisse
Exkurs: Das Verhältnis von Verfassungsrecht und Zivilrecht
Rückblick: KI und Grundrechte - Das Recht als Wegbereiter einer posthumanistischen
Zukunft?
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis

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Grundrechtsfähigkeit Künstlicher Intelligenz 이용현황 표 - 등록번호, 청구기호, 권별정보, 자료실, 이용여부로 구성 되어있습니다.
등록번호 청구기호 권별정보 자료실 이용여부
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출판사 책소개

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Auch Kunstliche Intelligenz ist Trager von Grundrechten. Interdisziplinar fundiert begrundet der Autor dieses Ergebnis rechtstheoretisch und rechtsdogmatisch. Die Arbeit modelliert die Grundrechtsberechtigung hinsichtlich verschiedener Grundrechte umfassend und untersucht auch die Bedeutung der These in der konkreten Rechtsanwendung und im Zivilrecht. Das Ergebnis der ≫partiellen Grundrechtsfahigkeit≪ kunstlicher Intelligenz steht auch der Regulierung nicht entgegen.

≫Fundamental Rights of Artificial Intelligences≪: Artificial Intelligence (AI) is partially entitled to fundamental rights. This counterintuitive result is the central hypothesis of the exploration, which is supported by an interdisciplinary, theoretical and dogmatic framework. However, the position of AI is not comparable to those of humans. The author develops a model to show in which circumstances AI is entitled to fundamental rights under the Grundgesetz. This model may also serve as a basis for the regulation of AI.

Kunstliche Intelligenz (KI) ist in bestimmten Kommunikationsverhaltnissen Trager von Grundrechten. Dieses Ergebnis lasst sich unter Heranziehung der postmodernen Rechtstheorie, aber auch aus dem gesicherten dogmatischen Besitzstand der Grundrechte begrunden. Zahlreiche Grundrechte schutzen nicht ausschließlich den Trager als solchen, sondern als ≫inpersonale Rechte≪ einen kollektiven Prozess der Grundrechtsausubung, etwa den ≫Kampf der Meinungen≪, und damit auch Dritte. Interdisziplinar und ebenso in der Dogmatik einzelner Grundrechte ist anerkannt, dass die Handlungen bzw. Kommunikation von KI sich der Zurechnung zu Menschen entziehen. Diese Zurechnungslucke ist zu schließen, indem das Recht die Relevanz kunstlicher Kommunikation durch die Grundrechtsberechtigung von KI anerkennt. Der Autor schlagt eine ≫partielle≪ Grundrechtsfahigkeit vor, abgestuft nach Kommunikationsverhaltnis und jeweiligen Eigenheiten des betroffenen Grundrechts, die auch der Regulierung nicht entgegensteht.

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