Zum WerkDas neue Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG), das mit Gesetz vom 18. August 2021 umfanglich geandert wurde, dient dazu, die Erfullung nationaler, europaischer und internationaler Klima-Zielvorgaben zu erreichen, insbesondere die Verringerung des Anstiegs der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter zwei Grad Celsius. Zugleich soll damit auch das langfristige Ziel der Treibhausgasneutralitat bis zum Jahr 2050 verfolgt werden.Letzterem Ziel dient auch das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG). Es bildet die Grundlage fur den Handel mit Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen und ist vor allem fur solche industriellen Tatigkeiten relevant, durch die in besonderem Maße Treibhausgase emittiert werden.In engem Zusammenhang mit KSG und TEHG steht das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Dieses Gesetz soll die Grundlagen fur den Handel mit Zertifikaten fur Emissionen aus Brennstoffen schaffen und fur eine Bepreisung dieser Emissionen sorgen, soweit diese Emissionen nicht vom EU-Emissionshandel erfasst sind. Damit soll das Gesetz zur Erreichung der nationalen Klimaschutzziele, einschließlich des langfristigen Ziels der Treibhausgasneutralitat bis 2050, und zur Erreichung der Minderungsziele nach der EU-Klimaschutzverordnung sowie zur Verbesserung der Energieeffizienz beitragen.Der neue Handkommentar bietet eine wissenschaftlich fundierte und zugleich praxisorientierte Erlauterung dieser drei zentralen Klimaschutzgesetze.In einer dem Kommentar vorangestellten Einfuhrung wird dabei ein kompakter systematischer Uberblick zum gesamten internationalen und nationalen Klimaschutzrecht gegeben. Außerdem wird das Zusammenwirken der drei Regelungswerke KSG, TEHG und BEHG dargestellt.Vorteile auf einen Blick
- drei fundierte Kommentierungen in einem Band
- Berucksichtigung internationaler und europaischer Klimaschutzvorgaben sowie der Klimaschutz-Entscheidung des BVerfG vom 24. Marz 2021 und dem Anderungsgesetz vom 18. August 2021
- systematische Einfuhrung in das Klimaschutzrecht
ZielgruppeAlle im Umweltrecht tatigen Rechtsanwaltinnen und Rechtsanwalte, Unternehmensjustitiarinnen und -justitiare, Verbande, Bundes-, Landes- und Kommunalbehorden und die Verwaltungsrichterschaft.