§ 999 des koreanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs wird im Lichte der Gesetzgebungsgeschichte, der Worte und des Normsystems dahingehend ausgelegt, dass der Erbe die Rechte der Erben nicht beanspruchen durfte, nachdem die in Abs. 2 vorgesehene Frist abgelaufen ist. Diese Bestimmung ist jedoch kein angemessener Weg, um sein Ziel zu erreichen, wenn es dient der frühzeitigen Stabilisierung des Erbenstatus selbst, und wilkürlich diskriminierend, Erbschaft anders als andere Erwerbsursachen zu behandeln gegenüber Erbschaftsbesitzer, wenn dies zum Zweck der frühzeitigen Feststellung der Zuweisung eines einzelnen Erbschaftstückes dient, so daß diese Bestimmung ist verfassungswidrig. Da es nicht durch eine Verfassungskonforme Auslegung gerettet werden kann, es durch Normkontrolle des Verfassungsgerichts als nichtig beurteilt werden soll. Die praktische Funktion dieses Instituts besteht jedoch darin, die Unsicherheit und das Risiko bei der Bestimmung des rechtmäßigen Erben innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu begrenzen und damit zur Verkehrssicherheit, dh zum Schutz Dritter, beizutragen. Es verstößt gegen den Grundsatz der Erforderlichkeit, auch den Erbschaftbesitzer zu schützen für die Verkehrssicherheit. Es ist jedoch möglich, eine neue Einrichtung einzuführen, die den gutgläubigen Dritter schützt. Daher sollte die künftige Gesetzesreform zum einen ein System zum Schutz gutgläubiger Dritter vorsehen und zum anderen den Erbschaftsanspruch angemessen überarbeiten, damit Erben nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden.