Wird die Ehe geschieden, so sind das gemeinsame Vermögen unter die Ehegatten aufzuteilen (§§839-2, 843 koreanische BGB; die nacheheliche Vermögensaufteilung). Schulden sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Aufteilung. Bei der Bewertung des gemeinsamen Vermögens sind, aber, Schulden, die während der Ehe aufgelaufen sind (hiernach gemeinsame Schulden), vom Wert des gemeinsamen Vermögens abzuziehen. Ausserdem wenn die passive Posten, d.h. die gemeinsame Schulden, die aktive, d.h. das gemeinsame Vermögen übersteigen, ist die nacheheliche Vermögens-aufteilung unzulässig. Gerichtliche Aufteilungsantrag wird nicht angenommen; einvernehmliche Aufteilung wird angefochten (Gläubigersanfechtung der einvernehmlichen Vermögensaufteilung). So sind eine Grenzziehung zwischen gemeinsame Schulden und eigentliche entscheidend im Problemkomplex der nachehelichen Vermögensaufteilung und Schulden. Dieser Aufsatz beschäftigt sich mit diesem Problemkomplex, besonders konzentriert sich auf die rechtliche Handhabung der Unternehmensschulden im Aufteilungskontext, die wichtigste Frage im Praxis. Das wesentliche Ergebnis derer ist, Unternehmensschulden einer Ehegatte soll nur soweit vom Wert des gemeinsamen Vermögens abgezogen sein, als die Beträge der Schulden das Unternehmenswert nicht übersteigt.