Der Retentionsrechtsglaubiger im KBGB hat zwar keine
Verwertungbefugnis, aber eine ?dingliche? Zuruckbehaltungsbefugnis, d.h.
er ist berechtigt, den Retentionsgegenstand, den er dem Schuldner oder
einem Dritten herauszugeben ware, zuruckzubehalten. Dadurch gewahrt
man ihm eine tatsachlich bevorrechtigte Befriedigung. Seit langem hat
diese ?Dinglichkeit? des Retentionsrechtes als zweifelhaft angesehen sein, so
dass eine Verengung des Anwendungsbereichs oder eine Relativierung der
Rechtsfolgen des Retentionsrechtes versucht hat sein. Im Mobiliarsachenrecht,
aber, kann ein nur obligatorisches Zuruckbehaltungsrecht gegen die
Dritte, der mittels der Abtretung des Herausgabeanspruchs das Eigentum
des Retentionsgegenstands ubergenommen hat, durchgesetzt wird. Diese
?Dinglichkeit des Besitz? rechtfertigt auch das ?dingliche? Retentionsrecht
an beweglichen Sachen. Das dingliche Retentionsrecht an Immobilien,
dagegen, kann nicht gleicherweise gerechtfertigt werden, weil der
Immobilienbesitz an sich wegen des immobiliensachenrechtlichen
Eintragungprinzips weder die Verdinglichung des Zuruckbehaltungsbefugnises
noch die tatsachlich bevorrechtigte Befriedigungsmoglichkeit
rechtfertigen kann. Also bedurft das dingliche Retentionsrecht an
Immobilien einer selbststandigen Rechtsfertigung entweder des dinglichen
Zuruckbehaltungbefugnises oder -wenigstens- der tatsachlich bevorrechtigten
Befriedigungsmoglichkeit.