Das BVerfG hat ein Begriff der Sonderabgabe als eigenstaendige verfassungsrechtliche Abgabeform geschafft und entwickelt. Das koreanisches Verfassungsgericht hat auch den Begriff als eigenstaendige verfassungsrechtliche Abgabeform in einigen Entscheidungen anerkannt. Das koreanisches Verfassungsgericht hat den Begriff der Sonderabgabe als eigenstaendige Abgabeform mit vier Elemente dargestellt, die Das BVerfG dem Begriff gegben hat; Gruppenhomogenität, Sachnähe, Gruppenverantwortung, Gruppennützigkeit.
Aber in Korea fraglich ist, ob es sich bei den Sonderabgaben um eine eigenstaendige Abgabeform neben den Steuern und Vorzugslasten handelt. Ich meine, in korea hat der Begriff keine Bedeutung und Funktion in der Abgabenordnung. Zuerst gibt es ein Artikel des allgemeinen Gesetzesvorbehalt in koreanische Verfassung, waehrend deutsches Grundgesetz hat keine, deshalb braucht das einen verfassungsrechtliche Begriff zum Einfuerung der Abgaben ausser Steuern und Vorzugslasten im Deutschland. Im uebrigen koennen wir keine klare Zulaessigkeitsvoraussetzungen fuer einige Abgabe ausser Steuern und Vorzugslasten mit dem Bgriff der Sonderagabe machen, weil der Wesen des Bgriffs, Begriffsabgrezung und Funktion noch ungesichert auch in Deutschland blieben. Schliesslich gibt es in Korea ein positives Gesetz mit ein Artikel, der die sonstige Abgaben ausser Steuern und Gebuehren mit Beitraege subsumieren kann.
Damit brauchen wir nicht den Bgriff der Sonderagabe als eigenstaendige verfassungsrechtliche Abgabeform zu machen. Vielmehr wesentlich ist, angemessne Zulaessigkeitsvoraussetzungen fuer jede Abgabe ausser Steuern und Gebuehren zu finden.