Das Gesetz uber das Inverkehrbringen, die Rucknahme und die umweltvertragliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeraten (Elektro- und Elektronikgerategesetz - ElektroG) von 16.3.2005 trat in weiten Teilen am 13.8.2005 in Kraft. Das Gesetz setzt die Richtlinie 2002/96/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 uber Elektro- und Elektronikaltgerate(sog. WEEE-Richtlinie) und Die Richtlinie 2002/95/EG des Europaischen Parlaments und des Rates vom 27.1.2003 zur Beschrankung der Verwendung bestimmter gefahrlicher SToffe in Elektro- und Elektronikgeraten (sog. RoHS-Richtlinie) um.
Die Hersteller waren gem. §6 I ElektroG verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach IN-Kraft-Treten des Gesetzes eine Gemeinsame Stelle nach §14 ElektroG einzurichten. Aus der bereits 2003 gegrandeten Projektgeseschaft ist nunmehr die Stiftung Elektro-Altgerate Register(EAR) hervorgegangen, der mit Beleihungsbescheide des Umweltbundesamts vom 6. 7. 2005 verschiedene Befugnisse ubertragen wurden.
Nach §3 I ElektroG sind Elektro- und Elektronikgerate im Sinne des Gesetzes Gerate, die zu ihrem ordnungsgemaßen Betrieb elektrische Strome oder elektromagnetische Felder benotigen sowie Gerate zur Erzeugung, Ubertragung und Messung solcher Strome und Felder. Der Begriff des Herstellers wird in §3 XI ElektroG definiert. Der gesetzliche Herstellerbegriff an die Markte eines Produkts und nicht an die Firma des Produzenten an.
Hersteller von Elektro- und Elektronikgeraten haben sich bis spatestens 23. 11. 2005 bei der EAR registrieren zu lassen. Das Registrierungsverfahren wird online [ber eine 멸 der Website der EAR bereitgestellte Software abgewickelt. Zur Gewahrleistung dieser Zuordnung sieht §7 ElektroG eine Kennzeichnungspflicht fur Elektro- und Elektronikgerat vor, die nach dem 13. 8. 2005 in einem Mitgiedstaat der EU erstmals in Verkehr gebracht werden. Hersteller von Geraten, die in privaten Haushalten verwendet werden konnen, haben mit dem Antrag auf Registrierung eine insolvenzsicher Garantie fur die Finanzierung der spateren Rucknahme und Verwertung von Altgeraten vorzulegen. Hersteller haben den offentlich-rechtlichen Entsorgungstragern Behalter zur Sammlung von Altgeraten bereitzustellen. Die Behalter mussen den naheren Spezifikationen des §9 V ElektroG entsprechen. Sie sind von den Herstellern nach Maßgabe einer Anordnung der EAR gem. §16 V ElektroG abzuholen. Ab dem 1. 7. 2006 durfen keine Elektro- und Elektronikgerate mehr in Verkehr gebracht werden, die mehr als 0,1 Gewichtsprozent Blei, Quecksilber, sechswertiges Chrom, polzbromiertes Biphenyl(PBB) oder polybromierten Diphenylether(PBDE) je homogenem WErkstoff oder mehr als 0,01 Gewichtsproyent Cadmium je homogem Werkstoff enthalten. Zur Gewahrleistung der Entsorgungspflichten der Hersteller bestehen gem. §13 ElektroG weit reichende Mitteilungs- und Informationspflichten.