Der Aufsatz zeigt sich, dass das geltende koreanische Beweisrecht im Verhältnis des geistigen Eigentums den Anforderungen der TRIPS & FTA mit jeweiligen Staaten nicht entspricht. Folglich bedarf es einer Umsetzung der in den Abkommen und Übereinkommen vorgeschribenen Instrumenten in das innerstaatliche Recht. Bei der Umsetzung der beweisrechtlichen Vorschriften von TRIPS & FTA zwischen USA bzw. EU in das koreanische Recht hat der Verfasser einen einheitlchen Gesetzesvorschlag angeboten. Er sah eine einheitliche Umsetzung der Vorschriften für einschlägig in der Folge an, dass clie zwei Vorschriften über Beweisvorlage und vorläufige Beweissicherung in eine Vorschrift übernommen werden können. Dafür hat er freilich behauptet, dass das Umsetzungsinstrument nicht den prozessrechtliche, sondern materiellrechtliche Charakter haben solle. Der Grund liege darin, dass durch solch einen materiellrechtlichen Anspruch das einstweilige Verfügungsverfahren nach §§ 300 kZVG nützlich sein könne. Mit cliesen Gründen hat der Aufsätzer vorgeschlagen, dass die Umsetzung von der Beweisvorschriften in den jeweiligen Absätzen 3 der Zur Umsetzung der vorläufige Beweissicherung geschaffenen Vorlageansprüche, nachdem die Umsetzung der Beweisvorlage in Form von materiellrechtlichen Besichtigungs- und Vorlageansprüchen erfolgten.