Vermutungswirkung des Grundbuchs will den Nachweis erleichtern, dass ein Grundst?ksrecht einer bestimmten Person zusteht oder erloschen ist.
Divergenzen zwischen Grundbuchinhalt und wahrer Rechtslage sind jedoch selten wegen der strengen Ordnungsvorschriften f? das Grundbuchverfahren (insbes. ㎣ 19, 29, 39 GBO); ihr Zweck ist, Unrichtigkeiten zu vermeiden. Der Rechtsverkehr darf darum von der Richtigkeit des Grundbuchinhalts ausgehen. Das Gesetz kn?ft demgem癌 an die Eintragung die beiden in ?891 Abs. 1 und Abs. 2 enthaltenen Vermutungen des Bestehens eines eingetragenen bzw. des Nichtbestehens eines gel?chten Rechts. Da diese Vermutungen widerlegbar sind, regelt Vermutungswirkung des Grundbuchs folglich die Beweislast: Wer das Gegenteil behauptet, hat dies zu beweisen.
Eintragungsf?ig sind das Eigentum und alle beschr?kten dinglichen Rechte an Grundst?ken sowie Rechte an solchen Rechten.
F? Eintragungen, die nicht den Inhalt, Umfang, Gegenstand oder Inhaber eines Sachenrechts, gilt die Vermutung des Grundbuchs nicht. Insbesondere erfasst sie nicht eventuell eingetragene schuldrechtliche Anspr?he, wie den Kaufpreis eines ver??rten Grundst?ks oder ein Mietrecht. Vermutet wird, dass das Recht demjenigen zusteht, der als Inhaber eingetragen ist. Nicht vermutet wird das Vorhandensein bestimmter rechtlicher Eigenschaften des Eingetragenen, wie Gesch?tsf?igkeit, Verf?ungsbefugnis, g?errechtliche Verh?tnisse, Vertretungsmacht eines eingetragenen Vertreters usw.
Die Widerlegung des vermuteten Rechtsbestandes erfordert den Beweis des Gegenteils als Hauptbeweis. Daf? ist zu beweisen, dass das eingetragene Recht weder mit der Eintragung noch zu einem sp?eren Zeitpunkt entstanden ist.
Das koreanische B?gerliche Gesetzbuch enth?t keine gesetzliche Regelung ?er Vermutungswirkung des Grundbuchs. Daher wird der Literatur und Rechtsprechung die Frage ?erlassen, was und inwieweit durch die Eintragung eines Recht im Grundbuch vermutet wird. Unter diesen Umst?den ist f? uns die rechtsvergleichende Analyse unter beseonderer Ber?hsichtigung des deutschen Rechts und japanischen Rechts von Bedeutung. In Korea wird behauptet, dass die Vermutungswirkung einer Eintragung im Grundbuch sehr umfassend ist, auch wenn keine gesetzliche Regelung besteht. Beispielsweise werde das Bestehen einer gesicherten Forderung vermutet, wenn eine Hypothek im Grundbuch eingetragen sei. Bei der Eintragung durch einen Vertreter werde auch vermutet, dass die Vollmacht bestehe. In diesem Zusammenhang ist eine grundlegende Untersuchung ?er die Frage nach der Vermutungswirkung erforderlich.