Der deutsche Gesetzgeber hat durch die Einführung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes zum 30.9.2005 Instrumente geschaffen, die die Einbeziehung von Emissionsgutschriften aus den projektbezogenen Instrumenten Clean Development Mechanism und Joint Implementation in den Emissionshandel ermöglichen. Mit dem ProMechG sind dabei die Vorgaben der Eu-Richtlinie 2004/101/EG umgesetzt worden. Diese Richtlinie ergänzt die EH-Richtlinie und schaft die Grndlagen für die Nutzung von zertifizierten Emissionsre-duktionen (CER) und Emissionsreduktionseiheiten(ERU) im Emissionsahndelssystem der Eu.
Mlt den genannten Instrumenten CDM und JI besteht die Möglichkeit, Emissionsberechtigungen zu generieren. Sie gehören zu den im Koyto-Protokoll vorgesehenen flexiblen Instrumenten zum Klimaschutz und haben mit seinem inkrafttreten Anfang 2005 völkerrechtliche Verbindlichkeit erlangt.
Die speziellen Voraussetzungen zur Durchführung eines CDM-Projektes regeln §§ 8, 9 ProMechG. Danach hat das Projekt bestimmte Anforderungen zu erfüllen und bedarf der behördlichen Zustimmung. Unter anderem ist für das Projekt zunächst erforderlich, dass von einem Projekttrräger eine Projektdokumentation erstellt wird. Neben der Projektbeschreibung müssen dort Angaben zu den erwarteten Emissionsminderungen gemacht werden, wobei die Emissionen in der Ausgangssitutation und die Emissionen nach Projktumsetzung zu vergleichen sind. Damit ein CDM-Projekt überhaupt gonehmigungsfähig wird, muss im Projekt Design Document auf der Gnudlage dieses Vergleichs eine positive Emissionsr-eduktionsmenge dargelegt werden. Ein weiteres Element des PDD besteht in der Festlegung eines Monitoring-Plans.
Bei CDM-Projekten kann die Bundesrepublik Deutschland nur als Investorstaat auftreten, das Projekt ist auf dem Staatsgebiet eines Entwiklungslandes. Hier hat DEHSt auf schriftlichen Antrag des Projektträgers die Zustimmung zu erteilen, wenn die mit dem Antrag vorzulegende Projektdokumentationen und sach und fachgerecht erstellte Validierungsbericht ergeben, dass die Projekttätigkeit eine zusätzliche Emissionsminderung erwarten lässt und die Projekttätigkeit keine schwer wiegenden nachtelilgen Umweltauswirkungen verursacht und der nachhaltigen Entwicklung des Gastgeberstaates in wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Hinsicht, insbesondere vorhandenen nationalen Nachhaltigkeitstrategien, nicht Zuwiderläuft.